Wie verhalte ich mich bei einer Polizeikontrolle?
Bei einer Polizeikontrolle ist es wichtig, ruhig und kooperativ zu bleiben, ohne jedoch auf Ihre Rechte zu verzichten. Hier sind einige grundlegende Verhaltensregeln:
Ruhig bleiben und höflich sein
- Zeigen Sie Respekt gegenüber den Beamten. Eine kooperative Haltung kann Spannungen vermeiden.
- Vermeiden Sie provokative Äußerungen oder Handlungen.
- Identifikation vorzeigen: Sie sind verpflichtet, auf Verlangen Ihren Ausweis oder Führerschein vorzulegen, wenn Sie im Straßenverkehr unterwegs sind. Dazu gehören:
a) Personalausweis (wenn erforderlich, aber nur unter bestimmten Umständen außerhalb des Straßenverkehrs).
b) Führerschein und Fahrzeugschein (im Straßenverkehr immer mitzuführen).
UPDATE: Spontanäußerung eines Verdächtigen
Spontane Äußerungen eines Verdächtigen sind verwertbar auch bei fehlender Belehrung über die Beschuldigtenrechte, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Belehrungspflichten nach §§ 136 I 2, 163 a II 2 StPO gezielt umgangen wurden, um den Betroffenen zu einer Selbstbelastung zu verleiten. Die Belehrung nach § 136 I 2 StPO soll sicherstellen, dass ein Beschuldigter nicht im Glauben an eine vermeintliche Aussagepflicht Angaben macht und sich damit unfreiwillig selbst belastet.
Mord verjährt nicht, andere Tötungsdelikte dagegen schon
Ein im Jahr 1993 begangenes Tötungsdelikt bleibt nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe für einen der daran mutmaßlich Beteiligten ohne strafrechtliche Folgen.
Die Staatsanwaltschaft Mannheim erhob gegen den damals 20 Jahre alten Angeschuldigten Anklage wegen gemeinschaftlichen Mordes, weil er im Oktober 1993 zusammen mit drei anderen das Tatopfer von Mannheim in ein zwischen Darmstadt und Frankfurt gelegenes Waldgebiet verschleppt, schwer misshandelt und zuletzt erschossen haben soll. Die Entscheidung des Landgerichts Mannheim, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, hat der 3. Strafsenat mit Beschluss vom 1.2.2017 bestätigt.
Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei, dass infolge des Zeitablaufs alle Tatvorwürfe außer Mord (§ 211 Strafgesetzbuch) verjährt sind. Die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens setzte deshalb die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen Mordes voraus, die der Senat aus mehreren Gründen nicht gesehen hat:
Bei Mord lässt sich der Todeszeitpunkt zwischenzeitlich ziemlich genau bestimmen
Über Jahrzehnte hinweg wurde der Todeszeitpunkt von Verstorbenen wesentlich nach der Henßge-Tabelle berechnet. Claus Henßge war der ehemalige Leiter des Instituts für Rechtsmedizin am Uniklinikum Essen. Er hat den Abkühlungsprozess von Leichen genau erfasst und immer mehr präzisiert. Die Methodik ist Standard für die Einschätzung eines Todeszeitpunktes, insbesondere für die Überprüfung von Alibi-Angaben verdächtiger Personen. Wird ein lebloser Körper frühzeitig aufgefunden, kann der Todeszeitpunkt bestimmt werden nach folgenden Indizien:
- Ausprägung, Wegdrückbarkeit und Umlagerbarkeit der Leichenflecke
- Eintritt, Ausprägung, Lösung der Leichenstarre
- Mechanische Erregbarkeit der Muskulatur
- Elektrische Erregbarkeit der Muskulatur
- Abkühlung der Leiche.
Sollen sich Angeklagte im Prozess selbst äußern?
Die jüngsten Beispiele zeigen es: Eher nein. So war Gil Ofarim schlecht beraten, als er am dritten oder vierten Prozesstag plötzlich ein kurzes schmales Geständnis abgab. Zwar wurde das Verfahren gegen Geldauflage vorläufig eingestellt. Mit dem begründungsarmen Geständnis hat sich der Angeklagte aber dermaßen demontiert, dass er sich hiervon kaum wird erholen können und zudem gegenüber der Hotelgruppe nunmehr einer Millionenklage ausgesetzt sein könnte.
Ebenfalls schlecht beraten oder gar nicht beraten oder gar beratungsresistent ist der ehemalige Nationaltorhüter Jens Lehmann. Der hat sich geäußert und versucht sich im Juristischen. Da wundert es nicht, dass die Boulevardpresse titelt: „Jens Lehmann ging mit der Kettensäge zum Heckenschneiden“. Das wird nicht gut gehen.
Obwohl es eine der Kernaufgaben der Verteidigung ist, wird selbst in großen Prozessen manchmal vernachlässigt, ob und wann der Angeklagte etwas dazu sagt oder ob er sich überhaupt äußert. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel richtig schlimm wird, wenn sich ein Angeklagter im Strafprozess selbst äußert.